AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1. Geltungsbereich:
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz:
„AGB“) von STARK gelten, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich
Gegenteiliges vereinbart wurde, ausschließlich und auch für alle
zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie
Bezug genommen wird.
Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen zu diesen AGB
bedürfen der Schriftform.
1.2. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende (Geschäfts-)
Bedingungen der Vertragspartner von STARK gelten auch dann nicht,
wenn STARK derartigen abweichenden (Geschäfts-)Bedingungen nicht
ausdrücklich widerspricht. In diesem Sinne gelten insbesondere auch
Vertragserfüllungshandlungen durch STARK nicht als Zustimmung zu von
diesen AGB abweichenden (Geschäfts-)Bedingungen der Vertragspartner
von STARK.
1.3. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser AGB
unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit dieser AGB im
Übrigen nicht berührt. In diesem Fall ist der jeweilige Vertragspartner
verpflichtet, im schriftlichen Einvernehmen mit STARK die unwirksame
Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen
Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt und
rechtlich zulässig ist.
1.4. Sämtliche, in diesen AGB verwendeten, Begriffe und Definitionen
richten sich nach den relevanten, österreichischen Gesetzen in der jeweils
geltenden Fassung, insbesondere nach der letzten geltenden Fassung
des Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I 2002/102.
2. Angebot und Annahme:
2.1. Angebote von STARK erfolgen unter Vorbehalt von Druckfehlern und
sonstigen Irrtümern.
2.2. Anbote von STARK, die über ein standardisiertes, elektronisches
System erfolgen, kommen durch schriftliche Anbotsannahme durch den
Auftraggeber zustande. STARK ist jedoch berechtigt, im Einzelfall auch
eine mündliche oder konkludente Vertragsannahme gelten zu lassen.
2.3. Nicht standardisierte (Projekt-)Geschäfte kommen erst mit schriftlicher
Auftragsbestätigung durch STARK zustande. STARK ist jedoch berechtigt,
im Einzelfall auch eine mündliche oder konkludente Vertragsannahme
gelten zu lassen.
2.4. Unterschriften auf Liefer- bzw. Begleitscheinen gelten jedenfalls als
Anbotsannahme.
2.5. STARK ist nicht verpflichtet, die Vertretungsbefugnis des jeweils
Unterzeichnenden zu prüfen sondern darf von der Rechtmäßigkeit dessen
Vollmacht ausgehen.
2.6. Im Falle der Auftragserteilung hat der Auftraggeber STARK alle ihm
bekannten Gefährdungen (mechanische, elektrische, chemische usw.) in
seiner Sphäre mitzuteilen, welche STARK im unmittelbaren
Zusammenhang mit dem Auftrag betreffen könnten.
3. Kostenvoranschläge, Kostenschätzungen,
Kostenüberschreitungen, Auftragsänderungen und Zusatzaufträge:
3.1. Kostenvoranschläge und Kostenschätzungen werden von STARK
nach bestem Fachwissen erstellt. STARK leistet jedoch keine Gewähr für
die Richtigkeit und die Vollständigkeit ihrer Kostenvoranschläge.
3.2. Von STARK erstellte Kostenvoranschläge sind entgeltlich, sofern
nichts anderes vereinbart wurde.
3.3. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß
von bis zu 15 % des veranschlagten oder geschätzten Gesamtpreises
ergeben, ist eine Verständigung des Vertragspartners nicht erforderlich
und ist STARK berechtigt, diese Mehrkosten dem Vertragspartner ohne
weiteres in Rechnung zu stellen. Im Falle von Kostenerhöhungen von
über 15 % des veranschlagten Gesamtpreises ist der Vertragspartner von
STARK unverzüglich auf diesen Umstand hinzuweisen. Geht STARK
innerhalb von drei Tagen ab Verständigung des Vertragspartners über
derartige Kostenerhöhungen ein Schreiben oder eine mündliche Mitteilung
des Vertragspartners zu, in dem sich der Vertragspartner mit der ihm
bekannt gegebenen Kostenerhöhung nicht einverstanden erklärt, ist
STARK berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner ist in
diesem Falle verpflichtet, STARK die ihr tatsächlich entstandenen
Aufwendungen in vollem Umfang zu ersetzen. Geht STARK innerhalb von
drei Tagen ab Verständigung des Vertragspartners über die
Kostenerhöhung kein Schreiben oder mündliche Mitteilung des
Vertragspartners zu, in dem sich der Vertragspartner mit der ihm bekannt
gegebenen Kostenerhöhung nicht einverstanden erklärt, gelten die dem
Vertragspartner bekannt gegebenen Kostenerhöhungen als genehmigt.
3.4. Ein nach Besichtigung und/oder Probenahme durch STARK
veranschlagter oder geschätzter Preis ist insofern verbindlich, als Menge
und Qualität der Proben der tatsächlichen Quantität und Qualität des
Materials entsprechen. Wenn sich während eines laufenden Auftrages die
Mengen oder Qualitäten des Materials ändern, so ist eine Preisanpassung
entsprechend der tatsächlichen Mehrkosten jederzeit möglich.
3.5. Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge können von STARK ohne
weiteres zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
4. Behältnisse und andere Betriebsmittel:
4.1. Die von STARK bereitgestellten Behältnisse (Behälter, Container
udgl) und anderen Betriebsmittel bleiben in deren Eigentum. Seitens
STARK wird für die Reinheit und Dichtheit der Behältnisse keine Haftung
übernommen. Für Schäden durch unsachgemäße Verwendung der
bereitgestellten Behältnisse sowie für die Kosten der Reparatur oder
Neuanschaffung derselben haftet der Verwender.
4.2. Erfolgt die Bereitstellung der Abfälle in Behältern des
Vertragspartners oder eines Dritten, so müssen diese den gesetzlichen
Anforderungen entsprechend ausgeführt sein. Sollte es sich dabei um
Behältnisse im Sinne des § 2 VerpackVO handeln, so hat der
Vertragspartner vorab für die Lizenzierung bzw. Entpflichtung dieser
Behältnisse zu sorgen und STARK diesbezüglich von allen Ansprüchen
freizuhalten. STARK ist berechtigt, diese Behältnisse mit eigenen
Aufklebern zu versehen.
4.3. Der Aufstellungsort von Mulden und anderen Behältern ist vom
Auftraggeber bekanntzugeben. Dieser muss eine problemlose Aufstellung
und Abholung von Mulden und Entleerung von Behältern ermöglichen. Die
vorschriftsmäßige Sicherung der abgestellten Mulden und Behälter,
insbesondere bei Benützung der Straße oder des Straßenrandes, obliegt
dem Auftraggeber. Mulden und andere Behälter ohne Abdeckung sind
vom Auftraggeber gegen witterungsbedingte Einflüsse (wie z.B.
Regenwasser) zu schützen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor
Aufstellung von Mulden und anderen Behältern auf eigene Kosten die
Zustimmung des Grundeigentümers sowie bei Benützung von öffentlichen
Grund die Bewilligung der Behörde einzuholen.
5. Eigentumsverhältnisse:
5.1. Die übernommenen Abfälle gehen mit Einbringen in die
bereitgestellten Behälter ersatzlos in das Eigentum von STARK über,
sofern keine gesetzlichen und/oder vertraglichen Bestimmungen dagegen
sprechen.
5.2. Beim Handel mit Abfällen geht das Eigentum sofort mit Übergabe des
Materials an den Übernehmer über.
5.3. Bei Einkauf oder Verkauf von Waren und Altstoffen geht das
Eigentum mit Übergabe der Ware und Kaufpreisbegleichung über, sofern
keine gesetzlichen und/oder vertraglichen Bestimmungen dagegen
sprechen.
5.4. An Abfällen, für die STARK keine Sammelerlaubnis hat (insbesondere
strahlende oder explosive Stoffe), erlangt STARK kein Eigentum.
6. Preise:
6.1. Sämtliche für die von STARK zu erbringenden Leistungen von
STARK genannten oder mit STARK vereinbarten Preise entsprechen der
jeweils aktuellen Kalkulationssituation und verstehen sich grundsätzlich
bei Ausführung in der Normalarbeitszeit (Montag bis Freitag 7.00 bis 17.00
Uhr) inklusive aller im Zeitpunkt der Bekanntgabe durch STARK oder des
Vertragsschlusses existierenden Steuern, Gebühren und Abgaben,
Standortabgabe, Road-Pricing, usw. jedoch exklusive der gesetzlichen
Umsatzsteuer sowie exklusive einem allfälligen Altlastenbeitrag (kurz
„Alsag“), sofern nicht anders vereinbart oder ausgewiesen.
6.2. STARK ist berechtigt, die vereinbarten Preise bei von ihr nicht
beeinflussbaren Änderungen der ihrer Kalkulation zugrunde liegenden
Kostengrundlagen, vor allem bei Änderung von Lohnkosten aufgrund
Kollektivvertragsänderungen oder aufgrund innerbetrieblicher
Vereinbarungen oder bei Änderung von anderen, mit der
Leistungserbringung in Zusammenhang stehenden Kosten, wie z.B. für
Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Verwertungskosten für
Abfälle, Finanzierung usw., oder Gebühren, Steuern und Abgaben, wie
z.B. Altlastenbeitrag, Standortabgabe, Road-Pricing, usw., im Umfang
dieser Änderungen anzuheben.
6.3. Ferner wird ausdrücklich die Wertbeständigkeit der Forderungen von
STARK gegenüber dem Vertragspartner vereinbart. Als Maßstab der
Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria
monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes oder ein an seine Stelle tretender Index
oder ein sonstiger vergleichbarer Index. Berechnungsbasis für den
jeweiligen Vertrag ist die für den Monat des Vertragsabschlusses
verlautbarte Indexzahl. Erfolgt keine Geltendmachung einer aus einer
derartigen Indexänderung resultierenden Mehrforderung durch STARK, so
liegt darin kein schlüssiger Verzicht auf die Wertsicherung. Die sich aus
der Wertsicherung ergebenden Ansprüche verjähren in drei Jahren.
6.4. Allfällige Altstofferlöse sind ausdrücklich an den jeweiligen
anzuwendenden Index gebunden und können daher von STARK
monatlich angepasst werden. Berechnungsbasis für den jeweiligen
Vertrag ist die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte
Indexzahl, in der Folge jeweils der Vormonat. Erfolgt keine
Geltendmachung einer aus einer derartigen Indexänderung resultierenden
Mehr- oder Minderforderung durch STARK, so liegt darin kein schlüssiger
Verzicht auf die Wertsicherung. Die sich aus der Wertsicherung
ergebenden Ansprüche verjähren in drei Jahren.
7. Zahlung:
7.1. Die Rechnungslegung erfolgt unmittelbar nach Erbringung der
Leistung. aufgrund der Wiegescheine, Stundenaufzeichnungen und
anderer, von STARK geführten Aufzeichnungen.
7.2. Der Vertragspartner erteilt die widerrufbare Zustimmung zur
Zusendung der Rechnung in elektronischer Form, per E-Mail, als E-Mail
Anhang, als Web –Download, als SMS, als MMS und auch per Fax an die
vom Vertragspartner bekannt gegebenen Kommunikationsdaten (E-Mail-
Adresse, Telefonnummer, Fax-Nummer). Der Vertragspartner hat als
Rechnungsempfänger dafür zu sorgen, dass elektronische Rechnungen
ordnungsgemäß zugestellt werden können und technische Einrichtungen
wie etwa Filterprogramme und Firewalls entsprechend adaptiert sind. Der
Vertragspartner hat seine Kommunikationsdaten sowie deren allfällige
Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zusendungen von
Rechnungen an die vom Vertragspartner zuletzt bekannt gegebenen
Kommunikationsadressen gelten diesem als zugegangen.
7.3. Die Rechnungen sind – wenn nicht anders vereinbart – sofort nach
Rechnungslegung ohne Abzug fällig.
Zahlungen sind durch Barzahlung oder durch Banküberweisungen auf das
Konto von STARK zu überweisen. Scheckzahlung wird von STARK nicht
akzeptiert.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der geschuldete Betrag am letzten
Tag der Zahlungsfrist auf dem Konto von STARK zur Verfügung steht.
Überweisungsspesen werden von STARK nicht übernommen.
7.4. Allfällige dem Vertragspartner von STARK schriftlich gewährte
Rabatte stehen unter der aufschiebenden Bedingung der fristgerechten
und vollständigen Zahlung. Ein Skonto muss ausdrücklich schriftlich
vereinbart werden. Skonti entfallen, falls der geschuldete Betrag nicht am
letzten Tag der vereinbarten Skontofrist auf dem Konto von STARK
endgültig zur Verfügung steht. Bei vereinbarungswidrigem Skontoabzug,
insbesondere bei unzulässigem oder nicht fristgerechtem Skontoabzug,
stehen STARK die Ansprüche aus dem Zahlungsverzug gemäß 7.5. zu.
7.5. Bei Zahlungsverzug ist STARK berechtigt 10% Verzugszinsen p.a.
anteilig ab Fälligkeit zu verrechnen. STARK ist berechtigt, als
Entschädigung für etwaige Betreibungskosten vom Vertragspartner einen
Pauschalbetrag von 40 EURO zu fordern. Darüber hinausgehende Kosten
aus Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen sind dem Auftragnehmer
unter Anwendung des § 1333 Abs 2 ABGB zu ersetzen.
Jeder Zahlungsverzug berechtigt STARK vom Vertrag zurück zu treten
und die weitere Übernahme der Abfälle zu verweigern bzw. die
übernommenen Abfälle zurückzustellen. Sämtliche dadurch entstehenden
Kosten (zB Transport-, Lager- und Manipulationskosten) sind vom
Vertragspartner zu ersetzen.
7.6. An STARK geleistete Zahlungen sind ohne Rücksicht auf eine
gegenteilige Widmung durch den Vertragspartner zuerst auf Kosten, dann
auf Zinsen und danach auf die jeweils älteste fällige Forderung von
STARK anzurechnen.
7.7 Der Vertragspartner von STARK ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen
nicht ordnungsgemäßer Erfüllung durch STARK zur Gänze, sondern nur
hinsichtlich eines angemessenen Teiles zurückzubehalten. Bietet STARK
dem Vertragspartner eine angemessene Sicherstellung an, so entfällt
auch dieses Recht zur teilweisen Zurückbehaltung bzw.
Zahlungsverweigerung.
7.8. Eine Aufrechnung durch den Vertragspartner mit Gegenansprüchen
welcher Art immer ist ausgeschlossen, es sei denn diese
Gegenansprüche sind rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder wurden
von STARK ausdrücklich schriftlich anerkannt.
7.9. Bei Bestehen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder
Kreditwürdigkeit eines Vertragspartners, ist STARK berechtigt, jederzeit
und zwar auch abweichend von den an sich vereinbarten
Zahlungsbedingungen, Vorauszahlung, Barzahlung, Nachnahme oder
andere Sicherheitsleistungen zu verlangen, eingeräumte Zahlungsfristen
zu widerrufen und ausstehende Zahlungen unverzüglich fällig zu stellen
Weigert sich der Vertragspartner, Vorauszahlung , etc. zu leisten, ist
STARK berechtigt, ohne weiteres und ohne dass dem Vertragspartner
daraus irgendwelche Ersatzansprüche gegen STARK erwachsen, vom
Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner ist in diesem Falle
verpflichtet, STARK die ihr tatsächlich entstandenen Aufwendungen in
vollem Umfang zu ersetzen.
7.10. Forderungen gegen STARK dürfen ohne vorherige schriftliche
Zustimmung durch STARK nicht an Dritte abgetreten werden.
8. Übernahme der Abfälle:
8.1. STARK übernimmt nur Abfälle, gefährliche Abfälle, Altstoffe udgl, die
keine strahlenden oder explosiven Stoffe enthalten. Übernommene Altöle
dürfen keine giftigen, ätzenden und/oder korrosiv wirkenden Stoffe
enthalten. Der Übergeber ist für die richtige Klassifikation des Abfalls
verantwortlich und haftet für alle Schäden, die STARK oder Dritten durch
falsche und/oder unzureichende Bezeichnung oder Klassifikation und/oder
Zuordnung der Abfälle, gefährlichen Abfälle, Altöle, oder Altstoffe
entstehen. Im Zweifelsfall erfolgt die endgültige Einordnung in eine der
angeführten Abfallgruppen laut Ö-Norm S 2100 und der Verordnung über
die Festsetzung von gefährlichen Abfällen in den jeweils geltenden
Fassungen nach einer von STARK auf Kosten des Auftraggebers
durchgeführten Laboranalyse. Das Ergebnis der durchgeführten Analyse
ist für beide Seiten bindend.
8.2. Prinzipiell sind vom Auftraggeber alle Abfälle in gesetzlich
vorgeschriebenen, technisch einwandfreien Behältnissen einschließlich
der entsprechenden Dokumentation (z.B. Lieferschein,
Mengenaufzeichnungen, Abfallklassifizierung etc.) an STARK zu
übergeben. Ist die Dokumentation nicht entsprechend kann seitens
STARK die Annahme verweigert werden.
8.3. STARK kann vom Auftraggeber verlangen, dass strahlende oder
explosive Stoffe oder Altöle, die giftige, ätzende und/oder korrosiv
wirkende Stoffe enthalten und/oder aufgrund von Rechtsnormen geltende
Grenzwerte überschreiten, wieder abgeholt werden. Bei Verweigerung der
Rücknahme und/oder bei Gefahr in Verzug kann STARK eine Beseitigung
oder Verwertung veranlassen. Die damit zusammenhängenden Schäden
sowie die Kosten der Sortierung, der Zwischenlagerung und der
Ersatzvornahme werden zur Gänze vom Auftraggeber getragen.
8.4. Wenn STARK, aus welchem Grund auch immer, die Berechtigung zur
Sammlung, Behandlung oder Verwertung einzelner Stoffe verliert, ist sie
berechtigt, die Übernahme dieser Stoffe zu verweigern.
8.5. Im Falle der Anlieferung unrichtig bezeichneter Abfälle hat der
Übergeber die Kosten der Sortierung, Zwischenlagerung, Manipulation
und der Ersatzvornahme zu tragen.
8.6. Falls bezüglich der richtigen Kennzeichnung des Abfalls Zweifel
bestehen, ist STARK berechtigt, den angelieferten bzw. bereitgestellten
Abfall auf Kosten des Auftraggebers untersuchen zu lassen. Das Ergebnis
ist für die Entsorgung und Kostenabrechnung verbindlich. Für die
Bestimmung der Menge des Abfalls ist die Wiegung durch STARK oder
eine von ihr namhaft gemachte dritte Stelle maßgeblich. Eine
Preisgruppeneinstufung durch STARK aufgrund eingesandter Muster und
Proben ist stets unverbindlich. Die Entsorgungskosten werden auf Basis
des Bruttogewichtes berechnet. Erfolgt die Übernahme von Abfällen,
gefährlichen Abfällen und Altölen in Fässern oder sonstigen Gebinden
berechnen sich die Entsorgungskosten auf Basis des Bruttogewichtes
inklusive Fässern oder Gebinden. Verbindliche Anbote können
ausschließlich nach von STARK selbst durchgeführten Probenahmen
abgegeben werden.
9. Abholung und Eigenanlieferung:
9.1. Im Falle einer vereinbarten Abholung durch STARK erfolgt diese
durch LKW, Tankwagen, Saugtankwagen, Waggon oder Kesselwaggon.
Hiebei steht es STARK frei, die Abholung selbst durchzuführen oder diese
durch einen Dritten durchführen zu lassen. Der Zufahrtsweg und Abholort
muss befestigt und für LKW mit Anhänger befahrbar sein. Der
Auftraggeber haftet für Transportschäden und Bergungskosten.
9.2. Die abzuholenden Abfälle, gefährlichen Abfälle oder Altöle müssen
den Erfordernissen des 4.2 entsprechen und gut zugänglich sein. Handelt
es sich um gefährliche Güter im Sinne des ADR, GGBG und/oder RID
haben diese den jeweiligen Verpackungsvorschriften zu entsprechen.
9.3. Mehrkosten für Warte- und Stehzeiten bei der Abholung, der
Übernahme oder der Entladung der Abfälle, sowie die Kosten für vom
Auftraggeber veranlasste Leerfahrten sind von diesem zu tragen.
9.4. Eine Eigenanlieferung durch den Auftraggeber ist nur nach vorheriger
Abstimmung und Terminvereinbarung mit STARK möglich. Die
angelieferten Abfälle müssen hinsichtlich Transport und Verpackung den
jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Ungeeignete
und/oder beschädigte Behältnisse werden von STARK nicht übernommen.
Ungeeignete und/oder undichte Verpackungen werden von STARK gegen
geeignete Verpackungen auf Kosten des Auftraggebers getauscht. Diese
Kosten umfassen Regiezeiten, Neuverpackungen und Entsorgung der
ungeeigneten/undichten Verpackung.
10. Gewährleistung und Schadenersatz:
10.1. Der Auftraggeber haftet allein für die Folgen und Schäden, die in
Folge ungeeigneter Behältnisse und/oder fehlender, unleserlicher oder
unrichtiger Kennzeichnung sowie durch Einbringung falscher Abfälle
entstanden sind bzw. entstehen werden.
10.2. Der Vertragspartner von STARK ist zur sofortigen Überprüfung der
von STARK erbrachten Leistungen verpflichtet und hat STARK etwaige
Mängel innerhalb von drei Tagen ab Leistungserbringung schriftlich unter
genauer Spezifikation des Mangels mitzuteilen, andernfalls sämtliche
Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche des
Vertragspartners erlöschen.
10.3. STARK ist in jedem Fall berechtigt, etwaige Mängel nach ihrer Wahl
durch Verbesserung oder Austausch binnen angemessener Frist zu
beheben. Ein Anspruch auf Preisminderung ist in diesen Fällen
ausgeschlossen. Im Falle einer Mängelbehebung durch STARK tritt keine
Verlängerung der Gewährleistungsfrist ein.
10.4. Behebt der Vertragspartner innerhalb der Gewährleistungsfrist
(welche einvernehmlich 6 Monate beträgt) einen Mangel selbst, hat
STARK für die dadurch entstandenen Kosten nur dann aufzukommen,
wenn STARK dieser Verbesserung durch den Vertragspartner zuvor
ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
10.5. STARK haftet nicht für Schäden, die infolge gebrauchsbedingter
Abnützung, unrichtiger Benützung oder außerhalb der normalen
Betriebsbedingungen liegender Umstände entstehen.
10.6. Beanstandungen, Reklamationen sowie Ersatzansprüche aus einer
allfälligen Beschädigung durch Behälter oder Fahrzeuge von STARK
müssen innerhalb von 8 Tagen schriftlich geltend gemacht werden,
widrigenfalls sie als verfallen und erloschen gelten.
10.7. Für allfällige Fristverzögerungen bei der Auftragsdurchführung oder
verspätete Abholungen übernimmt STARK keinerlei Haftung. Der Kunde
erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, in diesem Zusammenhang
STARK gegenüber keinerlei Schadenersatzansprüche geltend zu
machen.
10.8. Eine Inanspruchnahme von STARK aus dem Titel des
Schadenersatzes ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das
Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Vertragspartner zu beweisen.
Ersatzansprüche verjähren jedenfalls nach Ablauf eines Jahres nach
Erbringung der Leistung oder Lieferung durch STARK.
11. Beseitigung, Verwertung:
STARK behält sich vor, übernommene Abfälle oder Teile davon anstelle
der Beseitigung der Behandlung und/oder Verwertung zuzuführen.
12. Einwilligung zu Werbung und Information, Datenschutz:
12.1. Der Vertragspartner erteilt die jederzeit widerrufbare Zustimmung,
über Produkte und Dienstleistungen von STARK telefonisch oder durch
Zusendung von E-Mails von STARK informiert zu werden.
12.2. Die vom Vertragspartner bekanntgegebenen persönlichen Daten
(Name, Firma, Anschrift, UID Nummer, E-Mailadresse, Telefonnummer)
werden für den Zweck der Vertragserfüllung EDV-unterstützt gespeichert
und verarbeitet. Der Vertragspartner erteilt die jederzeit widerrufbare
Zustimmung, dass seine persönlichen Daten zum Zwecke der Zusendung
von Informationen über Produkte und Dienstleistungen von STARK per
Post und E-Mail sowie zum Zwecke der Zusendung elektronischer
Rechnungen verwendet werden.
13. Verbrauchergeschäfte
Liegt ein Verbrauchergeschäft im Sinne des § 1 Abs.1
Konsumentenschutzgesetzes(KSchG) vor und stehen zwingende
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Wirksamkeit einzelner
Bestimmungen dieser AGB entgegen, so gilt als vereinbart, dass an Stelle
der entsprechenden Bestimmungen der AGB die diesbezüglich
zwingenden Normen des KSchG treten. Alle übrigen Bestimmungen
dieser AGB bleiben jedoch vollinhaltlich aufrecht.
14. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand:
14.1. Auf alle Verträge zwischen STARK und ihren Kunden ist
österreichisches materielles und formelles Recht anzuwenden.
14.2. Für alle Streitigkeiten zwischen STARK und ihren Vertragspartnern
wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Horn
vereinbart.
14.3. Ab dem 1.4.2015 werden diese AGB auf alle neuen
Vertragsbeziehungen angewendet.